Die Aufgabe des Notars ist im Bereich des Unternehmens- und Gesellschaftsrechtes besonders wichtig.
Unter anderem ist die notarielle Tätigkeit vorgesehen, um:
- den Betrieb abzutreten oder zu verpachten;
- eine Gesellschaft zu gründen oder zu ändern;
- Gesellschaftsquoten abzutreten.
Der Notar Marco Murara und seine Kanzlei stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Bedürfnisse sorgfältig abzuwägen, sei es hinsichtlich der Betriebsabtretung oder -verpachtung, sei es bezüglich der Gründung oder Änderung einer Gesellschaft.
Betriebsabtretung oder -verpachtung
Laut Gesetz müssen diese Verträge mit Notariatsakt oder mit notariell beglaubigter Urkunde erfolgen, damit sie ins Handelsregister eingetragen werden können. Der Notar kann zwischen gegensätzlichen Interessen vermitteln und besondere Vertragsklauseln verfassen, welche den Bedürfnissen der Parteien entsprechen.
Gründung oder Änderung einer Gesellschaft
Der Notar kann einen nützlichen Rat geben, damit die Parteien die passende Gesellschaftsform wählen können, und zwar unter den vom Gesetz vorgesehenen Formen (zum Beispiel, offene Handelsgesellschaft, einfache Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, usw.). Außerdem kann der Notar die Satzungen so verfassen, dass sie den Bedürfnissen der Parteien entsprechen.
Es ist zum Beispiel angebracht, die Haftung der Gesellschafter, die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse, die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, das eventuelle Austrittsrecht, usw. ausdrücklich zu regeln.
Quotenabtretung
Wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt, bringt die Quotenabtretung eine Änderung der Satzungen mit sich.
Im Falle einer Kapitalgesellschaft, wo die Quotenabtretung die Satzung nicht ändert, ist die notarielle Urkunde sowieso wichtig, um beiden Parteien zu gewährleisten, dass der Vertrag gültig und wirksam ist, gegen das Gesetz oder die Satzungen nicht verstößt und Sicherheit in juristischer und steuerlicher Hinsicht bereitet.
Erfolgt die Quotenabtretung innerhalb der Familie, so ist es ratsam die familiären und erbrechtlichen Folgen abzuwiegen.